Heilpraktikerprüfung

Die Heilpraktikerprüfung

Die
Heilpraktiker-
prüfung

Da die Bundesländer eine individuelle Gebühr für die Heilpraktikerprüfung festgelegt haben unterscheiden sich die Kosten für die Prüfung teilweise erheblich. Es muss mit einer Summe von 500-800 Euro gerechnet werden.

Für die schriftliche Heilpraktikerprüfung wird ein Multiple-Choice-Verfahren angewendet. Diese Kenntnisprüfung findet in den meisten Bundesländern zwei mal im Jahr statt, immer im Frühjahr – am dritten Mittwoch im März – und im Herbst – am zweiten Mittwoch im Oktober. Die Termine werden auf den Homepages der Gesundheitsämter und Ordnungsämter der jeweiligen Region veröffentlicht.

Die Heilpraktikerprüfung besteht aus 28 Multiple-Choice-Fragen, von denen 75% richtig beantwortet werden müssen, also 21 Fragen. Für die Überprüfung des Wissens ist eine Zeitspanne von 60 Minuten angesetzt. Die Prüfungsinhalte umfassen alle relevanten Krankheitsbilder, Rechtsvorschriften und therapeutische Verfahren. Es ist sinnvoll, vor der Abgabe der Prüfungsunterlagen die eigenen Antworten zu notieren. Das verkürzt die Wartezeit bis zur offiziellen Übermittlung des Ergebnisses, denn die Antworten auf die Prüfungsfragen werden einige Stunden nach Beendigung der Heilpraktikerüberprüfung im Netz veröffentlicht.

Wir empfehlen schon jetzt zur Vorbereitung diverse Fragen aus unserem Multiple-Choice-Trainer immer wieder “durchzukreuzen”. Einerseits vertieft es das Wissen, auf der anderen Seite übt man dadurch das genaue Lesen der Fragen. Da man als Prüfling verständlicherweise aufgeregt ist und unter Stress steht, werden Vorgaben wie Einfach- oder Mehrfachauswahl häufig überlesen. Dies kann im Vorfeld gut trainiert werden.

Die mündliche Prüfung wird ebenfalls an dem je nach Wohnort zuständigem Gesundheitsamt durchgeführt und kann sehr verschieden ablaufen. Außerdem bestehen an einigen deutschen Gesundheitsämtern (lange) Wartezeiten. Deshalb ist es wichtig, dass die Teilnehmenden sich vor Ort über die lokalen Prüfungsgegebenheiten informieren.  Im Normalfall erfolgt sie jedoch 2-8 Wochen nach der schriftlichen Prüfung.

Die Prüfung wird immer von einem Amtsarzt bzw. einer Amtsärztin (manchmal auch 2) abgenommen, in der Regel in Begleitung von PsychotherapeutInnen und/oder HeilpraktikerInnen.

Meist dauert eine Überprüfung des Wissens zwischen 20 und 60 Minuten. Da die inhaltlichen Schwerpunkte so variabel sind empfiehlt es sich, auch diesbezüglich vorab Informationen einzuholen. Oft gibt es vor Ort HeilpraktikerInnen für Psychotherapie, die speziell auf die dortige mündliche Prüfung vorbereiten. Auch Facebook Gruppen und Internet-Foren sind oft eine gute Informationsquelle.

Als Tipp: Die Fähigkeiten im Bereich der Freien Rede sollten vorab gut trainiert werden. Auch der Augenkontakt ist wichtig.

Zu Beginn der Heilpraktikerprüfung gibt es eine Vorstellungsrunde und das Thema Motivation wird in den Fokus gestellt. Der Heilpraktikeranwärter hat hier die Möglichkeit darzulegen, warum er den Beruf des Heilpraktiker für Psychotherapie ausüben möchte und kann Angaben zur eigenen Person machen. Im weiteren Ablauf werden Fallbeispiele vorgestellt oder spezifische Fragen zu einzelnen Krankheitsbildern gestellt. Es wird ein solides Grundlagenwissen (manchmal auch Detailwissen) der einzelnen psychischen Störungen, der Differentialdiagnostik, der Befunderhebung und der Behandlungsmöglichkeiten erwartet. Auch das Heilpraktikergesetz ist hier wichtig, denn in jedem Fall gilt es, als Heilpraktikeranwärter in der Prüfung immer zu verdeutlichen, dass man „keine Gefahr für die Volksgesundheit“ darstellt (siehe Rechtsvorschriften im Verlauf der Seite).

Das bedeutet, dass Notfälle jederzeit erkannt  und korrekt weitergeleitet werden müssen. Außerdem muss der HP Psych-Anwärter klarstellen, dass er die Grenzen seiner Befugnisse kennt. Anforderungen, die seine Qualifikation übersteigen, sind immer an qualifiziertere KollegInnen  – PsychotherapeutInnen, PsychiaterInnen – weiterzuleiten.

Grundlage ist das Heilpraktikergesetz (Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung)

§1, Absatz 1: Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis

§1, Absatz 2:

Definition des Begriffes ‘Heilkunde’:

“… Heilkunde ist … jede Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen …”

Definition des Begriffes ‘Ausübung der Heilkunde’:

“…ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit …, auch wenn sie im Dienste von Dritten ausgeübt wird.”

Zusätzlich zum Heilpraktikergesetz wurde zeitgleich die Durchführungsverordnung formuliert. Sie besagt, welche Vorraussetzungen – abgesehen von der Überprüfung – gegeben sein müssen, um die Heilpraktikererlaubnis zu erlangen.

Dazu gehört:

  • Vollendung des 15. Lebensjahres

  • Hauptschulabschluss

  • keine Einträge im polizeilichen Führungszeugnis, welche die Tatbestände Betäubungsmittelgesetz, Sittlichkeit und Körperverletzung betreffen

  • die körperliche und geistige Gesundheit des Anwärters (hier geht es vorwiegend um Suchterkrankungen)

  • und schlussendlich die bestandene Heilpraktikerprüfung

Sind beide Prüfungsteile erfolgreich absolviert, wird über die Gesundheitsämter ein offizielles Schreiben ausgestellt, in dem die bestandene Heilpraktikerprüfung bestätigt wird. In diesem Schreiben wird auch erklärt, dass durch den Antragsteller keine “Gefahr für die Volksgesundheit” besteht und eine Erlaubnisurkunde ausgestellt werden kann. Diese berechtigt zur Ausübung des Heilpraktikerberufs. Auch hier kommt es zu unterschiedlichen Bearbeitungszeiten.

Mit der “Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde” kann die eigene Praxis eröffnet werden.

Wenn man weiß, wo man sich niederlassen will, meldet man sich bei dem ortsabhängigen Gesundheitsamt und fragt nach, welche Unterlagen für die Anmeldung der Praxis vor Ort notwendig sind. Diese können auch per E-Mail übermittelt werden. Wenn die vollständigen Unterlagen abgeschickt wurden, wird automatisch eine Eintragung beim Gesundheitsamt vorgenommen.

Die Heilpraktikerprüfung findet unabhängig von der Ausbildung statt und wird in den jeweiligen Gesundheitsämtern – normalerweise am Wohnort – abgenommen. Sie setzt sich aus 2 Teilen zusammen: einer schriftlichen und einer mündlichen Überprüfung der Kenntnisse.

Die Zulassung zur mündlichen Prüfung wird erst erteilt, wenn die schriftliche bestanden wurde. Da beide Teilprüfungen – schriftliche und mündliche – als eine Gesamtprüfung angesehen werden, ist es in der Regel leider so, dass bei nicht Bestehen der mündlichen Prüfung beide Teile wiederholt werden müssen.* Eine gute Prüfungsvorbereitung ist somit sehr wichtig.

*Es gibt vereinzelt immer noch Ausnahmen. Wir empfehlen, vor Beginn der Ausbildung beim zuständigen Gesundheitsamt die dortigen Prüfungsbestimmungen zu erfragen. Dies gilt auch bei Erkrankungen während der Prüfungsphase. Auch hier sind die Möglichkeit sehr unterschiedlich hinsichtlich der Nachprüfungen.

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